Allgemeine Geschäftsbedingungen Prepaid für die Einstellung von Kraftfahrzeugen

Einstellbedingungen, Allgemeine Bestimmungen
Das Parkhaus ist nur zum vorübergehenden Abstellen von zugelassenen, mit amtlichem Kennzeichen versehenen PKW und Kombifahrzeugen bestimmt

Prepaid-Vertrag
Mit dem Einfahren in die Garage und der Erfassung des Kennzeichens, kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Weder Leistungen der Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährleistung von Versicherungsschutz sind Gegenstand des Vertrages.
Der Betreiber des Parkhauses Pferdemarkt, die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbh, Heidenstraße 6 in 17034 Neubrandenburg bietet Prepaid-Parken an. Die Teilnahme am Prepaid-Parken setzt die vorherige Antragstellung durch den Nutzer voraus. Der Antrag ist über das im QR-Code hinterlegte Online-Formular zu übermitteln. Der QR-Code ist an den Kassenautomaten sowie an den Tarifaushängen unter der Bezeichnung „Anmeldung zum Prepaid-Parken“ verfügbar. Alternativ kann ein Antrag an die E-Mail-Adresse parken@neuwoges.de gesendet werden. Dieser muss die folgenden Daten enthalten: Name, Vorname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, amtliches Kfz-Kennzeichen. Im Betreff¬ ist Prepaid-Parken anzugeben.
Der Prepaid-Vertrag kommt mit der Bestätigung des Antrages durch den Betreiber zustande. Nach Bestätigung ist der Nutzer berechtigt, in das Parkhaus zu fahren und am Kassenautomaten das Guthaben aufzuladen, das seinem Kennzeichen zugeordnet wird. Dazu ist am Kassenautomaten das Kennzeichen ohne Leerzeichen und Bindestrich einzugeben. Bei Erstanmeldung müssen mindestens 5,00 EUR als Startguthaben aufgeladen werden. Anschließende Aufladungen sind nur in 5,00 EUR Schritten möglich, also 5,00 EUR, 10,00 EUR, 15,00 EUR usw. Die Höhe des aktuellen Guthabens ist bei der Ein- und Ausfahrt am Display der Schrankenanlage einsehbar. Die Bezahlung ist mit Bargeld, EC-Karte oder Kreditkarte möglich.
Das Guthaben ist innerhalb einer Frist von drei Jahren zu verbrauchen. Soweit das Guthaben nicht innerhalb von drei Jahren verbraucht worden ist, verfällt es entsprechend der Verjährungsregelungen.
Der Nutzer kann das gesamte auf dem Guthabenkonto befindliche Guthaben für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren ab Aufladung verbrauchen. Mit jeder neuen Aufladung von Guthaben auf das Guthabenkonto wird der 3-Jahres-Zeitraum für das gesamte auf dem Guthabenkonto befindliche Guthaben neu gestartet.
Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Ein bei Beendigung des Vertrages positiver Saldo auf dem Guthabenkonto wird auf Antrag des Nutzers auf ein von ihm zu benennendes Bankkonto ausgezahlt. Der Antrag bedarf der Textform.
Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages anerkannt. Es dürfen nur zum ö¬ffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Er ist berechtigt, einen freien Stellplatz anzufahren und zu benutzen. Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Freihaltung eines Stellplatzes. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Der Parkplatz ist von Montag bis Sonntag 24 Stunden geöffnet.

Einstelldauer und Entgelt
Das Entgelt bemisst sich für jeden Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.

Die Höchsteinstelldauer beträgt 14 Tage, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist.
Wird die vorgenannte Höchsteinstelldauer überschritten, hat der Betreiber Anspruch auf Zahlung des angefallenen Parkentgeltes in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeit auf Basis der Preisliste. Die des Entgeltes zugrunde liegende Einstelldauer endet erst, wenn das Kraftfahrzeug die Parkeinrichtung verlässt.

Haftung des Betreibers
Der Betreiber haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung des Betreibers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Nutzer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden sofort vor Vorlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Nutzer oder sonstige Dritte zu verantworten sind.

Haftung des Nutzers
Unbeschadet weiterführender gesetzlicher Pflichten und Vorschriften haftet der Nutzer für alle durch ihn selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen dem Betreiber oder einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht, z.B. das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung. Die weitere Haftung nach dem StVG bleibt unberührt.

Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu.

Kostenpflichtige Entfernung des eingestellten Kraftfahrzeuges
Der Betreiber darf auf Kosten und Gefahr des Nutzers das eingestellte Kraftfahrzeug aus der Parkeinrichtung entfernen lassen, wenn

  • die festgelegte Höchstparkzeit überschritten ist, ohne dass mit dem Betreiber ein besonderer Mietvertrag abgeschlossen und die angefallene Miete bezahlt wurde,
  • das eingestellte Kraftfahrzeug durch Mängel eine Gefahr darstellen kann,
  • eine missbräuchliche Nutzung der Parkeinrichtung vorliegt,
  • der Nutzer das Kraftfahrzeug trotz berechtigter Aufforderung durch den Betreiber oder seiner Beauftragten nicht unverzüglich aus der Parkeinrichtung entfernt hat,
  • wenn das Kraftfahrzeug behindernd oder verkehrswidrig abgestellt wurde oder gleichzeitig mit einem Kraftfahrzeug mehrere Stellplätze genutzt werden,
  • das Kraftfahrzeug nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen ist.

Benutzungsbestimmungen
Es gilt hier § 12 Abs. 6 StVO, es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Der Nutzer hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Personals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Das abgestellte Kraftfahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Reparaturen an Kraftfahrzeugen auf dem Parkplatz sind untersagt. Rauchen sowie Verwendung von Feuer und off¬enem Licht sind nicht gestattet, ebenso das Betanken von Fahrzeugen.